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Geschäftsbedingungen

1 - Nutzungszweck und Vereinbarungen zur Nutzung des Mietobjekts

Das Mietobjekt darf ausschliesslich zur Einlagerung von Gegenständen unter Berücksichtigung nachfolgender Regelungen genutzt werden. Eine Nutzung zu Wohn- oder jeglichen Arbeitszwecken durch den Mieter ist nicht gestattet.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/ oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen.
  • Das Mietobjekt ist nicht zum Aufenthalt von Menschen und/ oder zur Aufbewahrung von Tieren oder sonstigen Lebewesen jeglicher Art zu nutzen.
  • Aufgrund von Brandgefahr und Umweltschutz ist es strengstens untersagt:
  1. In dem Mietobjekt zu rauchen oder offenes Licht oder Feuer zu benutzen,
  2. Kraftstoff, Öl und sonstige brennbare oder entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase einzulagern sowie um- und aufzufüllen,
  3. feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände (z. B. Waffen, Sprengstoff, Munition, biologische Kampfstoffe, Feuerwerkskörper, Asbest, Giftmüll) einzulagern,
  4. leere Kraftstoff- und Ölbehälter einzulagern,
  5. Gegenstände, die wegen Undichtigkeit Brennstoff und Öl verlieren, abzustellen oder einzulagern,
  6.  jegliche Batterien, welche als Gefahrgut gelten, einzulagern und
  7. sonstige Gegenstände, von denen Brandgefahren ausgehen wie zum Beispiel Reifen oder von denen Umweltgefährdungen ausgehen, einzulagern.

  • Die Einlagerung von Waffen, Suchtstoffen, Abfallstoffen oder Sondermüll gleich welcher Art ist verboten. Ferner dürfen verderbliche Gegenstände, insbesondere Nahrungsmittel sowie solche, die für Ungezieferbefall/ Befall von Schädlingen geeignet sind oder Ungeziefer-/ Schädlingsbefall verursachen können, nicht gelagert werden. Gleiches gilt für Stoffe, die Rauch oder Geruch absondern.
  • Alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde sind zu befolgen. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, alle anwendbaren umweltbezogenen Gesetze, Vorschriften, behördliche Anordnungen sowie den Standort betreffenden Genehmigungen einzuhalten und zu befolgen.
  • Die Lüftungsanlagen der Mieteinheit bzw. der Gesamtanlage dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.
  • Der Mieter ist verpflichtet, bei Vorhandensein einer Sprinkleranlage, die Wirksamkeit dieser nicht durch seine eingelagerten Gegenstände einzuschränken. Der Abstand zwischen eingelagerten Gegenständen und jedem Sprinklerkopf muss mindestens 0,5m betragen.
  • Um den Brand- und Umweltschutz stets zu gewährleisten, behält sich der Vermieter das Recht bei Verdachtsfällen vor, Stichproben in Form von Sichtung des Inhalts sowie der Stapelhöhe vorzunehmen. Der Mieter verpflichtet sich, das Betreten des Mietobjektes zu diesem Zwecke zu dulden und wird hierzu jederzeit Zutritt zum Mietobjekt gewähren.
  • Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt nicht klimatisiert wird; das Mietobjekt wird nur frostsicher beheizt. Gegebenenfalls hat der Mieter vor bzw. bei Einlagerung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
  • Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters innerhalb des Mietobjektes Leitungen zu verlegen, Regale etc. an den Wänden/ der Decke der Box zu befestigen oder Wände/ Decken anzubohren.
  • Der Vermieter darf das Mietobjekt öffnen, wenn es einen begründeten Verdacht gibt, dass gegen die Vereinbarungen verstossen wird. 
  • Die Ausübung insbesondere eines Gewerbes oder gewerbeähnlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Betriebes oder die Erbringung von Dienstleistungen im Mietobjekt ist dem Mieter grundsätzlich untersagt. Ausser es wurde Angefragt und vom Vermieter bestätigt. 
  • Jegliche illegalen, strafbaren oder sittenwidrigen Aktivitäten sind strengstens Verboten.
  • Der Mieter darf nicht unter der Anschrift des Mietobjektes bzw. der Gesamtanlage weder seinen Wohnsitz noch den Geschäftssitz einer Firma/ eines Unternehmens nehmen oder anmelden.
  • Beim Einsatz von Transporthilfen sind die Gebrauchsanweisungen einzuhalten. Diese ergeben sich aus dem Aushang bzw. sind bei den Mitarbeitern des Vermieters zu erfragen. Die Deckenhöchstlasten des jeweiligen Standortes sind zu beachten und einzuhalten.
  • Es dürfen in der Lagereinheit keine elektrischen Geräte angeschlossen werden, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters. Vorhandene elektrische Leitungen dürfen nicht angezapft oder verändert werden.
  • Der Mieter steht dafür ein, dass diejenigen, die mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt haben, ebenfalls die voraufgeführten Bestimmungen einhalten.

    Falls die oben genannten Bedingungen nicht eingehalten werden, behält sich Hublibox das Recht vor, dem Mieter eine angemessene Geldstrafe aufzuerlegen oder die sofortige Kündigung einzuleiten. 


2 - Zugang zum Mietobjekt/  Übergabe des Mietobjekts

  • Um den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren, ist es erforderlich, dass der Mieter die Mietzahlung im Voraus leistet. Dies bedeutet, dass die Zahlung vor dem Eintritt in das Mietobjekt erfolgen muss. Sobald die Mietzahlung erfolgt ist, erhält der Mieter Zugang zum Mietobjekt.
  • Bei erfolgreicher abgeschlossener Buchung als Mieter bei Hublibox, erhalten Sie über unsere App 24-Stunden Zugang zu Ihrer persönlichen Lagerbox.
  • Das Mietobjekt ist Montag bis Samstag von 9:00 bis 18:00 Uhr zugänglich für Besichtigungen.
  • Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Ort der Mietsache und des 24. Dezember und 31. Dezember eines jeden Jahres ganztägig geschlossen.
  • Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietobjektes entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Mietzinses und der in der App angezeigte Einzugsdatum.
  • Nachdem der Mieter sich das Lager genau angesehen hat, sich sicher ist , dass es perfekt ist, um seine Sachen zu lagern und dass es sauber und ohne Schäden ist, kann er mit dem Einzug starten. Wenn irgendwelche Probleme oder Schäden auftreten, auch während der Zeit, in der er das Lager mietet, muss er dies sofort dem Vermieter melden.


3 - Zahlung der Miete/ Erhöhung der Miete/ Verspätete Zahlungen

Zahlung der Miete
  • Die erste Zahlung des Mieters ist zum Zeitpunkt des Mietbeginns fällig und umfasst die erste Monatsmiete. Die darauffolgende Miete wird dann alle 30 Tage fällig und setzt sich fortlaufend fort.
  • Beendet der Mieter das Mietverhältnis während eines laufenden Mietmonats, wird kein Geld rückerstattet.
  • Die Zahlungen des Mieters erfolgen mittels Kreditkarte.

Erhöhung der Miete
  • Der Vermieter kann nach eigenem Ermessen von Fairness und Vertrauen und unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage die Miete neu festlegen. Die Mitteilung über die Mietanpassung erfolgt via E-Mail.
  • Wenn die Miete erhöht wird, hat der Mieter das Recht gemäss Punkt 12 das Mietverhältnis aufzulösen.  

Verspätete Zahlungen
  • Wenn der Mieter die Zahlungsperiode von 30 Tagen nicht einhält, wird er 5 Tage nach Ablauf der Frist zur Begleichung der Miete aufgefordert. Nach weiteren 5 Tagen wird ihm der Zugang zur Lagerbox verweigert. Wenn der Zugang gesperrt wurde, wird das Lager 10 Tage später geräumt. Der Vermieter ist berechtigt den administrativen Aufwand dem Mieter in Rechnung zu stellen.


4 - Mietkaution

  • Bei HubliBox wird im Normalfall keine Mietkaution verlangt.
  • Bei Flächen ab 50 m2 kann der Vermieter auf eine Kaution von maximal 3x Monatsmieten, bestehen.


5 - Untervermietung / Firmenwechsel

  • Der Mieter darf die gemietete Lagerbox oder Teile davon nur dann untervermieten oder jemand anderem zur Nutzung überlassen, wenn der Vermieter vorher schriftlich zugestimmt hat.
  • Bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften gilt ein Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform als Überlassung an Dritte, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Gleiches gilt für sonstige inhabergeführte Unternehmen bei einem Wechsel des Inhabers oder Aufnahme weiterer Inhaber. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.

6 - Ausbesserungen / Bauliche Änderungen / Instandhaltung / Umzug

  • Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Änderungen jederzeit auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Die Durchführung der Arbeiten darf der Mieter nicht behindern oder verzögern. Er hat die Arbeiten zu dulden und wird, soweit notwendig, dem Vermieter oder den von ihm beauftragten Personen jederzeit Zutritt zum Mietobjekt gewähren. Ein Mietminderungsrecht wird ausgeschlossen. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vorher informieren, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Abwendung von drohenden Gefahren.
  • Der Mieter darf bauliche Änderungen im Mietobjekt nicht vornehmen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von Mängeln im Mietobjekt zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat. In diesen Fällen muss der Mieter die Mitarbeiter des Vermieters umgehend informieren.
  • Der Mieter erteilt schon jetzt seine Zustimmung zu einem Wechsel des Mietobjektes innerhalb der Gesamtanlage, wenn dies erforderlich ist, um die Funktionalität und Auslastung der Anlage zu erhalten und/ oder zu erhöhen, dieses zu Durchführung notwendiger Reparaturen oder Umbauten erforderlich ist, behördliche Anweisungen einen Wechsel notwendig machen oder Gefahr im Verzug ist. Dazu hat der Vermieter den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das Mietobjekt zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Mietobjekt zu verbringen. Das neue Mietobjekt hat nach Art, Umfang und Miete vergleichbar zu sein. Die Kosten eines Umzugs innerhalb der Anlage hat in diesem Fall der Vermieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit erforderlich daran mitzuwirken. Vorstehende Umzugsverpflichtung gilt entsprechend, wenn der Vermieter ein anders Gebäude innerhalb der Stadt anmietet und dieser neue Standort für den Mieter zumutbar ist. Kommt der Mieter der Aufforderung des Vermieters nicht fristgerecht nach oder ist ein früherer Wechsel des Mietobjektes vor Ablauf der 14 Tage Frist zwingend notwendig, ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Mietobjekt zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Fall der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf dessen Risiko und Kosten.
  • Der Vermieter ist berechtigt, alle erforderlichen Massnahmen zur Prüfung und ggf. Reparaturen an der Sprinkleranlage durchzuführen.


7 - Absperreinrichtungen und Zugangsberechtigung

  • Der Mieter erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, unter entsprechendem Hinweis (mündlich, per E-Mail, SMS oder schriftlich/ postalisch) an den Mieter, an der Riegeleinrichtung seinerseits ein Schloss anzubringen, wenn er mit dem Mieter aufgrund besonderer Umstände (z.B. Schaden in der Nachbarbox, Zahlungsrückstand des Mieters, etc.) in Kontakt treten will. Der Vermieter verpflichtet sich im Falle des Zahlungsrückstandes das Schloss nach Zahlung des Rückstands sofort zu entfernen. Bei der Verwendung von elektronischen Zugangssperren gilt vorstehendes entsprechend.
  • Ist oder wird die Gesamteinrichtung mit codegesicherten Türen/ elektronischen Zugangssperren oder ähnlichen Einrichtungen versehen, erhält der Mieter eine/n zum Öffnen erforderliche/n Transponder-Chip/ Schlüssel/ Code-Karte/n. Ist die Anlage mit Transponder-Chip oder Code-Karten versehen, vereinbaren die Parteien die Gültigkeit der Benutzerhinweise für Transponder-Chips /Code-Karten, wie folgt:

  1. Die Chips/ Codekarten haben nur Gültigkeit während der vereinbarten Zeit und nur für das/ die angemietete/n Mietobjekt/en
  2. Codekarten sind nie in der Nähe magnetischer Felder (Autoradio, Lautsprecher, Handys) aufzubewahren oder irgendwelchem Wärmeeinfluss (Sonnenstrahlen) auszusetzen. Sie dürfen darüber hinaus nicht geknickt oder gebogen werden. Bei Verlust oder Beschädigung einer/s Transponder-Chips/Codekarte ist eine Gebühr von CHF 80.00 zu bezahlen. Der Verlust ist unverzüglich dem Vermieter zu melden.
  • Der Vermieter behält sich vor, die Benutzung der gesamten Anlage insbesondere aus Sicherheitsgründen anders zu organisieren (Einbau von Sicherungstüren, Differenzierung nach Zugangszeiten etc.). Der Mieter erklärt bereits jetzt sein Einverständnis damit, dass er mit einer Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten einverstanden ist und dass ihm für einen solchen Fall ein anderes Mietobjekt gemäss Punkt 6  zugewiesen werden kann.
  • Soweit der Mieter Dritten die zum Betreten des Mietobjekts erforderlichen Schlüssel, Codekarten etc. überlässt, geschieht dies auf Risiko des Mieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Zugangsberechtigung des Dritten zu prüfen.
  • Sollte durch unsachgemässe Handhabung der Alarm des Hauses und/ oder des Lagerraumes ausserhalb der Bürozeiten aktiviert werden, wird seitens des Vermieters eine angemessene Pauschalgebühr erhoben.
  • Bei Gefahr in Verzug für das Mietobjekt, Mietobjekte anderer Mieter oder die Gesamtanlage ist es dem Vermieter gestattet sofort und ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Mieter das Mietobjekt des Mieters zu öffnen und zu betreten, um die Gefahr durch geeignete Massnahmen abzuwenden. Das kann bedeuten, dass der Vermieter z.B. bei einem (drohenden) Wasserschaden, berechtigt ist, die eingelagerten Gegenstände auszuräumen und anderweitig sicher unterzubringen. Eine entsprechende Handlungspflicht des Vermieters besteht in solchen Fällen jedoch nicht.


8 - Haftung

  •  HubliBox haftet nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine weitere Haftung ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
  • Die vom Kunden eingelagerten und eingebrachten Gegenstände werden von HubliBox nicht versichert. Der Umschlag und die Lagerung der Gegenstände erfolgen auf eigenes Risiko des Kunden. 
  • Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zu der Lagerhalle, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Umstand beruhen (z.B. Strassenbauarbeiten, Beschädigungen oder technische Mängel der Zufahrtstore oder Zugangstüren, insbesondere ausserhalb der Öffnungszeiten gemäß  Punkt 2, durch Dritte und/ oder andere Mieter, etc.).
  • Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen des Mietobjektes und des Gebäudes sowie der zu dem Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, die zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Besucher, Kunden, Lieferanten sowie von ihm beauftragte Handwerker und ähnliche Personen verursacht worden sind, soweit er dies zu vertreten hat. Der Mieter hat die Beweislast, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat, soweit Mietobjekt, Anlagen und Einrichtungen seiner Obhut unterliegen. Leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.
  • Der Mieter haftet dafür, dass die eingelagerten Gegenstände zur Einlagerung unter Berücksichtigung insbesondere des Punkt 1, geeignet sind.
  • Sollten sich bei einer nachträglichen Vermessung der Lagereinheit eine Differenz zu vereinbarten Fläche ergeben, so sind Flächenabweichungen von bis zu 10 % unbeachtlich, bei einer grösseren Abweichung wird die Miete anhand der tatsächlichen Fläche neu berechnet. Die Flächenberechnung erfolgt aufgrund der Innenmasse der abgegrenzten Fläche/n.


9 - Minderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  • Der Mieter kann die Mietzahlungen nicht einfach reduzieren, mit anderen Forderungen verrechnen oder die Miete zurückhalten. Es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzforderungen aufgrund von Mängeln an der Lagerbox, die der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. In solchen Fällen kann der Mieter seine Ansprüche geltend machen. 

10 - Vermieterpfandrecht

  • Der Mieter bestätigt, dass er rechtmässiger Eigentümer und/ oder rechtmässiger Besitzer der eingelagerten Gegenstände ist.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden. Soweit der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausübt, ist er berechtigt, eine Aufstellung der im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände zu fertigen.


11 - Eingelagerte Gegenstände - Pfandobjekte

  • Der Kunde räumt HubliBox an den eingelagerten Gegenständen ein Pfandrecht im Sinne von Art. 895 ZGB ein. Ist der Kunde mit der Bezahlung seiner Verpflichtungen mehr als 4 Wochen ganz oder teilweise im Verzug, ist HubliBox berechtigt, das Pfandrecht geltend zu machen und die Gegenstände ohne Androhung der Pfandverwertung privat zu verwerten oder (bei voraussichtlich geringem oder keinem Verkehrswert) zu entsorgen. 
  • Die Bestimmungen des SchKG über die Pfandverwertung sind nicht anwendbar. Der dabei erzielte Kaufpreis wird mit den offenen Forderungen von HubliBox inklusiv den Kosten für die Räumung und Verwertung bzw. Entsorgung verrechnet und ein etwaig übersteigender Betrag kann vom Kunden zurückgefordert werden. 
  • Holt der Kunde zurückgelassene Gegenstände (z.B Gegenstände in der Lagerbox nach regulärer Beendigung des Vertrages oder Gegenstände im Gebäude, Umschlagplatz oder Gelände) trotz Aufforderung (per Email) innert 4 Wochen nicht ab, so ist HubliBox berechtigt, diese Gegenstände nach eigenem Ermessen zu entsorgen oder zu verwerten. HubliBox hat zudem jederzeit das Recht, die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden an einem anderen Ort lagern. Gleiches gilt, wenn seit Beendigung des Vertrages 4 Wochen verstrichen sind und der Kunde keine zustellungsfähige Adresse mitgeteilt hat. Der Kunde ermächtigt HubliBox mit der Verwertung zurückgelassener Gegenstände. Im Falle einer Entsorgung oder Verwertung hat der Kunde die Kosten zu tragen.


12 - Kündigung

  • Der Mieter hat die Möglichkeit, das Abonnement jederzeit über die App oder via dem Kundenportal zu kündigen.
  • Jede Kündigung hat schriftlich oder durch das Kundenportal auf der Homepage: www.hublibox.ch Übermittlung (E-Mail oder innerhalb eines bestehenden Kundenportals) zu erfolgen. Aus allen Kündigungserklärungen, insbes. einer E-Mail müssen sich klar der Absender, der Standort und die Nummer der zu kündigenden Lagereinheit ergeben. Eine Signatur ist bei einer Kündigung per Email nicht notwendig.
  • Für die fristgerechte Kündigung kommt es nicht auf die Absendung der Erklärung, sondern auf den nachweisbaren Zugang bzw. Bestätigung der E-Mail bei dem anderen Vertragspartner an.


13 - Ausserordentliches Kündigungsrecht

Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, ausser in den gesetzlich geregelten Fällen:
  • Wenn der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung des Vermieters weiterhin die Mietsache in einer Weise nutzt, die gegen den Vertrag verstösst, insbesondere ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters.
  • Die Mietsache für andere Zwecke als die in Punkt 1 genannten Punkte zu nutzen oder unbefugt zu untervermieten, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.
  • Wenn gegen den Mieter als Schuldner ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen gestellt wird, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.
  • Wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen (zum Beispiel gemäss Punkt 1) nicht nachkommt. 
  • Wenn der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung des Vermieters weiterhin gegen die allgemein gültige Hausordnung verstösst oder ein anderer unzumutbarer Zustand, wie zum Beispiel die Belästigung anderer Mieter, fortbesteht, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.

14 - Vertragsbeendigung

  • Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist es erforderlich, die Lagerbox vollständig leer, geräumt und gereinigt zurückzugeben. Alle übergebenen Codekarten, Schlüssel und ähnliche Gegenstände müssen vollständig zurückgegeben werden. Sollten während der Mietdauer Schäden entstanden sein, ist es wichtig, diese fachgerecht zu beseitigen.
  • Wird das Mietobjekt nach Kündigung des Abonnements oder nach Beendigung der Festmietzeit nicht fristgerecht und ordnungsgemäss vom Mieter zurückgegeben, können verschiedene Konsequenzen eintreten. Wenn der Vermieter das Mietobjekt bereits weitervermietet hat und der Nachmieter kein Ersatzobjekt akzeptiert oder kein Ersatzmietobjekt verfügbar ist, haftet der Mieter dafür. Zusätzlich ist der Mieter verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der bisherigen Miete zu zahlen. Der Mieter stellt den Vermieter von möglichen Ansprüchen des Nachmieters frei. Der Vermieter ist berechtigt, mit den im Mietobjekt zurückgelassenen Gegenständen, die der Mieter nach der Räumung dort gelassen hat (durch Rückgabe oder offensichtliches Verlassen), wie folgt zu verfahren:
  1. Handelt es sich um offensichtlich wertlose Gegenstände (Spermüll etc.), gemäss Einschätzung des Vermieters, kann er diese sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.
  2. Gemäss der Einschätzung des Vermieters, wenn es sich nicht um offensichtlich wertvolle Gegenstände handelt, hat der Vermieter das Recht, diese auf Kosten des Mieters bei sich einzulagern. Nach einer schriftlichen Aufforderung zur Abholung an die letzte bekannte Adresse des Mieters, kann der Vermieter diese Gegenstände nach Ablauf von drei Monaten verwerten.
  3. Der Vermieter darf die restlichen Sachen auf Kosten des Mieters lagern. Wenn der Mieter sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung, die einmal wiederholt werden muss, abholt, darf der Vermieter sie entsorgen. Die Kosten für die Entsorgung muss der Mieter tragen.
  • Sollte der Mieter das Abonnement beenden, aber nicht fristgerecht ausziehen oder die Lagereinheit nicht geräumt übergeben, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um einen Monat. In diesem Fall entfallen sämtliche Rabatte und es gilt die reguläre monatliche Miete.

15 - Personenmehrheiten

Wenn mehrere Personen gemeinsam als Mieter auftreten, haften sie gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. 
  • Ereignisse, die bei einem der Mieter zu einer Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses führen oder Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen nach sich ziehen würden, wirken sich ebenso auf die anderen Mieter aus.
  • Sind mehrere Personen entweder als Mieter oder als Vermieter beteiligt, so erteilen sie sich hiermit wechselseitig Vollmacht, Willenserklärungen, die von der anderen Vertragsseite stammen, mit bindender Wirkung für die anderen zu empfangen oder im Namen aller gegenüber der anderen Vertragsseite abzugeben. Eine Willenserklärung gilt als wirksam, sobald sie einem der Mieter oder einem der Vermieter zugegangen ist.
  • Alle Willenserklärungen, die die Laufzeit des Vertrages betreffen, müssen schriftlich erfolgen. Für die Einhaltung der Fristen ist nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern der des Zugangs der Erklärung entscheidend.

16 - Übertragung der Vermieter-/Mieterrechte

  • Für den Fall, dass der Vermieter beabsichtigt, das Mietverhältnis während der Laufzeit des Vertrags auf einen neuen Vermieter zu übertragen, gibt der Mieter hiermit seine vorherige Zustimmung. Der Vermieter ist verpflichtet, bei der Übertragung des Mietverhältnisses eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Mietsicherheit vorzunehmen. Die Mietsicherheit, soweit sie nicht für vertraglich vereinbarte Zwecke verwendet wurde, muss an den neuen Vermieter übertragen oder auf andere Weise angemessen verrechnet werden. Nach erfolgter Übertragung der Mietsicherheit endet die Haftung des ursprünglichen Vermieters bezüglich dieser Sicherheitsleistung. Jegliche Ansprüche des Mieters auf Entschädigung oder Ersatz für getätigte Aufwendungen sind fortan an den neuen Eigentümer zu richten.
  • Der Mieter kann Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag.

17 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Der Self-Storage-Vertrag untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Self-Storage Vertrag ist ausschliesslich das Bezirksgericht Baden AG zuständig. 


18 - Kommunikation

Für eine reibungslose Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter, werden auch vertragliche Informationen und Dokumente digital versendet bzw. kommuniziert. Vertragsrechtliche Dokumente können ausdrücklich auch digital ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Mieter Änderungen seiner Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und/oder Mobilfunknummer) stets an den Vermieter zu übermitteln.


19 - Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen werden stets separat aufgeführt und liegen ggfs. als Dokument bei.


20 - Schlussbestimmungen

  • Für dieses Mietverhältnis gelten ausschliesslich die Bedingungen dieses Schreibens. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters ist ausdrücklich vereinbart.
  • Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift/seines Namens/seines Ansprechpartners unverzüglich mitzuteilen. Muss vom Vermieter eine Adressermittlung über die zuständige Einwohnermeldebehörde durchgeführt werden, hat der Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 50,00 an den Vermieter zu zahlen.
  • Sollten Bestimmungen dieses Schreibens unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten bzw. werden die Parteien eine solche vereinbaren, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
  • Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht in diesem Schreiben etwas anderes bestimmt ist.